AGB
Stand: März 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Brandschutz Zimmermann
Hinweis:
Personenbezeichnungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über brandschutztechnische Beratungen, Prüfungen, Planungen, Schulungen, sicherheitstechnische Begutachtungen, Lieferungen von Waren sowie sonstige Dienstleistungen von Brandschutz Zimmermann (nachfolgend „Auftragnehmer“).
(2) Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gemeinden, Städte, Landkreise, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie sonstige Institutionen.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen uneingeschränkt.
Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB ebenfalls, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen sowie projektspezifische Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit eingesetzten Begehungs- oder Dokumentationssystemen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich in der Regel aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Absprachen oder kurzfristige Änderungen sind im Einzelfall möglich; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Werden solche zusätzlichen Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt, sind diese gesondert und kostenpflichtig.
(3) Brandschutztechnische Leistungen stellen fachliche Einschätzungen und Empfehlungen dar. Die rechtliche Betreiberverantwortung sowie die Umsetzung empfohlener Maßnahmen verbleiben beim Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.
(5) Bei Prüfungen und sonstigen Leistungserbringungen ist für freie Zugänglichkeit zu sorgen. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung können gesondert berechnet werden.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmen einzusetzen.
(7) Bei Montagearbeiten ist eine vom Auftraggeber benannte und bevollmächtigte Person vor Ort bereitzustellen. Alternativ ist der Leistungsumfang einschließlich Montageort und Ausführung im Vorfeld eindeutig festzulegen.
Erfolgt dies nicht oder unzureichend, gehen hieraus resultierende Verzögerungen oder Mehraufwände zu Lasten des Auftraggebers. Eine Haftung des Auftragnehmers für hieraus entstehende Schäden ist ausgeschlossen, soweit diese auf der fehlenden Mitwirkung beruhen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform annimmt oder eine entsprechende Beauftragung erklärt.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Angebote in der Regel 30 Tage gültig.
(3) Bei Verbrauchern gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht. Eine gesonderte Belehrung erfolgt.
§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Brandschutzordnungen, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Präsentationen sowie sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung der Unterlagen für eigene betriebliche Zwecke im vereinbarten Umfang.
(3) Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung über den vereinbarten Zweck hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Eine inhaltliche Änderung, Bearbeitung, Kürzung, Ergänzung oder sonstige Modifikation der vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
(5) Erfolgt eine unbefugte Änderung oder Weiterverarbeitung, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Schäden oder Rechtsfolgen.
(6) Werden Unterlagen verändert oder bearbeitet, ist eine weitere Verwendung unter dem Namen oder Logo des Auftragnehmers unzulässig.
(7) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer unbefugten Änderung oder Weiterverwendung resultieren.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
(2) An im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Unterlagen, Konzepten, Dokumentationen, Präsentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte beim Auftragnehmer, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den überlassenen Unterlagen für den vertraglich vereinbarten Zweck.
(4) Unternehmen treten Forderungen aus einer zulässigen Weiterveräußerung gelieferter Waren zur Sicherung an den Auftragnehmer ab.
(5) Die Versendung von Waren, Unterlagen, Vorlagen, Daten oder Trainingsmaterial erfolgt gegenüber Unternehmen auf deren Gefahr und Rechnung.
Gegen gesonderte Vergütung kann auf Wunsch eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
Versandkosten richten sich nach dem jeweils beauftragten Versanddienstleister und können variieren.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.
§ 6 Leistungsfristen / Höhere Gewalt
(1) Terminangaben stellen lediglich unverbindliche Orientierungswerte dar. Leistungs- und Liefertermine gelten ausschließlich dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlicher Fixtermin bezeichnet und von beiden Vertragsparteien bestätigt wurden.
(2) Können vereinbarte Fristen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, nicht eingehalten werden, verlängern sich diese angemessen.
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Strom- oder Internetausfälle, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Lieferkettenstörungen, Krankheit des eingesetzten Fachpersonals oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
(3) Bei Verzögerungen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Leistungserbringung eine Anzahlung bis zu 50 % der Auftragssumme zu verlangen.
(3) Bei Projekten mit längerer Laufzeit oder bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand zu stellen.
Dies gilt auch, wenn sich die Leistungserbringung aus Gründen verzögert, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere aufgrund fehlender Mitwirkung, ausstehender Freigaben oder Rückmeldungen.
(4) Anfahrtszeiten, Rüstzeiten und Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
(5) Reisekosten werden gemäß den im jeweiligen Angebot vereinbarten Konditionen berechnet. Grundlage ist in der Regel die direkte Strecke; verkehrsbedingte Umwege können berücksichtigt werden.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Mahngebühren in Höhe von 5 € pro Mahnung können erhoben werden. Der Auftraggeber gerät spätestens mit Ablauf der in Absatz (1) genannten Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug.
Weitergehende Schäden und Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, insbesondere Inkasso- oder Rechtsverfolgungskosten, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
(7) Alle Preise verstehen sich in Euro.
Gegenüber Auftraggebern werden Preise, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.
(8) Ändern sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Material-, Lohn- oder Energiekosten, in einem für die Leistungserbringung erheblichen Umfang, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Vergütung vorzunehmen. Die Preisänderung ist dem Auftraggeber vor Rechnungsstellung mitzuteilen.
(9) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
§ 8 Stornierung von Schulungen
(1) Stornierungen müssen in Textform erfolgen.
(2) Bei einer Stornierung bis 4 Wochen vor Schulungsbeginn berechnet der Auftragnehmer 20 % der Auftragssumme, mindestens jedoch 120 €, zur Deckung bereits entstandener Organisations- und Planungskosten.
(3) Bei einer Stornierung weniger als 2 Wochen vor Schulungsbeginn oder bei Nichterscheinen wird die volle Auftragssumme fällig.
(4) Der Auftraggeber kann jederzeit ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer benennen.
(5) Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Schulung bei zu geringer Teilnehmerzahl, aus organisatorischen Gründen oder im Falle von Krankheit des eingesetzten Fachpersonals oder eines beauftragten Subunternehmens abzusagen oder zu verschieben. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechnung vor Beginn der Schulung zu stellen. Der vollständige Rechnungsbetrag muss in diesem Fall spätestens einen Werktag vor Beginn der Schulung auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen sein. Erfolgt kein fristgerechter Zahlungseingang, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Schulung abzusagen.
(7) Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Widerrufsregelungen.
§ 9 Abnahme und Mängel
(1) Soweit gesetzlich eine Abnahme vorgesehen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen.
(2) Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen keine schriftliche Anzeige wesentlicher Mängel, gilt die Leistung einschließlich der übermittelten Protokolle, Berichte und Dokumentationen als abgenommen.
(3) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Leistung produktiv genutzt oder in Betrieb genommen wird.
(4) Protokolle, Berichte und sonstige Dokumentationen werden regelmäßig in Textform, insbesondere per E-Mail, übermittelt.
Diese können Hinweise auf festgestellte Mängel, sicherheitsrelevante Sachverhalte oder erforderliche Maßnahmen enthalten.
Der Zugang gilt als erfolgt, sobald die Mitteilung in Textform dem Auftraggeber zugegangen ist, insbesondere wenn sie in dessen elektronischen Empfangsbereich gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann.
Für die regelmäßige Überwachung seines elektronischen Posteingangs sowie die Prüfung und Umsetzung etwaiger Maßnahmen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
Eine elektronische Lesebestätigung kann als zusätzlicher Nachweis der Übermittlung herangezogen werden.
(5) Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung keine schriftliche Beanstandung, gilt die Dokumentation als sachlich bestätigt.
(6) Bleibt eine Empfangsbestätigung aus oder bestehen Zweifel am Zugang, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine alternative Zustellung vorzunehmen. Hierdurch entstehende Mehrkosten können gesondert berechnet werden.
(7) Bei berechtigten Mängeln erfolgt zunächst Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
(8) Für Unternehmen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Stellt der Auftraggeber erforderliche Informationen, Unterlagen oder Mitwirkungen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der Auftragnehmer für hieraus resultierende Verzögerungen, Einschränkungen oder Mängel der Leistung nicht verantwortlich.
Eine Verpflichtung zur Nachbesserung besteht insoweit nicht. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt.
(10) Für gelieferte Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Etwaige Herstellergarantien bestehen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller und sind direkt mit diesem abzuwickeln.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.
(4) Eine Haftung für Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist ausgeschlossen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
(5) Für praktische Übungen oder Schulungen erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr. Gesetzliche Unfallversicherungspflichten des Arbeitgebers bleiben unberührt und sind umzusetzen.
(6) Bei Begehungen, Schulungen und sonstigen Veranstaltungen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Betreten von Betriebsstätten über bestehende Betriebsanweisungen, Verhaltenshinweise, besondere Gefahrenquellen oder mögliche Alarmauslösungen zu informieren.
(7) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass für Teilnehmer an Schulungen oder praktischen Übungen ein ausreichender gesetzlicher oder privater Unfallversicherungsschutz besteht.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Auftragnehmers besteht ausschließlich im Rahmen der vorstehenden Haftungsregelungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Versicherungspflichten im Vorfeld eigenständig zu prüfen.
(8) Vom Auftraggeber bereitgestellte Geräte, Medien oder sonstige Gegenstände werden auf eigene Gefahr verwendet.
(9) Für den Verlust oder die Beschädigung von mitgebrachter Ausrüstung, Wertgegenständen oder Kleidung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(10) Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Sicherung und Archivierung der ihm überlassenen Unterlagen und Daten selbst verantwortlich. Eine dauerhafte Speicherung durch den Auftragnehmer erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 11 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. Diese ist auf der Website des Auftragnehmers einsehbar oder wird auf Wunsch in Textform zur Verfügung gestellt.
§ 12 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Vertragsinhalte, Preise und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.
Dies gilt nicht, soweit eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder zur Vertragsdurchführung erforderlich wird.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
(2) Erfüllungsort ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz des Auftragnehmers.
Bei vereinbarten Vor-Ort-Leistungen gilt der jeweilige Einsatzort als Leistungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Für Unternehmer ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(5) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.